Art. 1
Allgemeinde Grundsätze

Sämtliche Adressaten des gegenständlichen Verhaltenskodes müssen die folgenden Vorschriften, welche wesentliche Grundsätze des von der Gesellschaft auferlegten Kodex bilden, berücksichtigen und verfolgen, sofern sie die jeweils eigene Zuständigkeit betreffen. Somit müssen alle Teilhaber an der Gesellschaft sowie all jene, die mit dieser eine neue Beziehung eingehen:
a) Gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzesvorschriften, Verordnungen und den eventuellen weiteren gesetzlichen Bestimmungen die in Italien, Europa oder in den anderen Staaten, mit denen die Gesellschaft aus jeglichem Grund zusammenarbeiten sollte in Kraft sind, handeln.
b) Die Gesundheit der Personen wahren, die für die Gesellschaft arbeiten oder mit dieser aus jeglichem Grund zusammenarbeiten.
c) Sich gewissenhaft für die Wahrung der Sicherheit der Personen, die mit der Gesellschaft in Kontakt treten und eventueller Dritter, einsetzen.
d) Sich einsetzen, um jeglichen Schaden zu Lasten der Natur und Umwelt, in der die Gesellschaft handeln wird, zu verhindern.
e) Entsprechend den Kriterien der Ehrlichkeit, Korrektheit, des guten Glaubens und der Vornehmheit mit den Gesellschaftern, dem angestellten Personal, den Lieferanten, den Kunden und den öffentlichen Einrichtungen sowie mit Dritten, die mit der Gesellschaft eine Beziehung eingehen, handeln.
f) Mit größter Sorgfalt die gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzesbestimmungen im Bereich des Datenschutzes einhalten und Informationen jeglicher Art betreffend Kunden, Lieferanten, Angestellten, sowie das technologische Know-how der Gesellschaft zu wahren.
g) Zur Wahrung des guten Namens sowie der Unternehmens- und Führungstradition der Gesellschaft beitragen und sich zu diesem Zweck verpflichten, die gesammelten Erfahrungen an jene weiterzugeben, die in Zukunft mit einer bestimmten Befähigung oder mit einem bestimmten Auftrag an der Gesellschaft beteiligt werden.
h) Technologien entwickeln, fördern und vorantreiben, die mit dem Seilbahntransport, der Sicherheit der Seilbahnen und der Pisten, sowie der Beschneiung der Pisten zusammenhängen, unter Berücksichtigung der Umwelt, in der die Gesellschaft tätig ist.


Art. 2
Vorschriften im Bereich der Geschäftsführung

2.1 Beziehungen zu den Arbeitnehmern
Obwohl der Zugriff seitens der Gesellschaft auf die modernsten Technologien immer größer wird, was für die Ausübung der Tätigkeit unumgänglich erscheint, ist sich diese bewusst, dass der Entwicklung und Wahrung der Humanressourcen eine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Die Entwicklung der genannten Ressourcen bildet das Grundelement der Gesellschaft, zwecks Förderung der Erfahrungen, Fortbildungen, beruflichen Fähigkeiten eines jeden Mitarbeiters, unabhängig von der jeweiligen Position.
Es wird keine Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, ethischer, religiöser oder wirtschaftlicher Herkunft, bzw. Angehörigkeit, oder aufgrund weiterer Eigenschaften, die ein Mitarbeiter von einem anderen diskriminieren könnten bestehen, zumal die Verpflichtung der Gesellschaft, allen Arbeitnehmern gleiche Beschäftigungs-möglichkeiten, berufliche Förderungen und Karrieremöglichkeiten anzubieten, Grundelement der Gesellschaft bildet, wobei für die Entscheidungen der Gesellschaft ausschließlich die Bewertung der beruflichen Fähigkeit und Qualifikation des Einzelnen ausschlaggebend ist. Weiterhin verpflichtet sich die Gesellschaft, dazu beizutragen, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter stets geschützt werden, in dem sie ihnen ermöglicht, in einem geeigneten Arbeitsumfeld zu arbeiten, wo die gegenseitige Mitarbeit und das Begehren nach Fortschritt und Entwicklung ausschlaggebend sind.
Die mit der Wahrung der Beziehungen zu den Arbeitnehmern beauftragte Person kontrolliert zudem, dass die Arbeitsverhältnisse keine interne oder externe Einschränkung, keine benachteiligende Situation oder andere Vorurteile aufweisen.

2.2 Beziehungen zu den Kunden
Das primäre Interesse der Gesellschaft besteht darin, Dienstleistungen zur höchsten Zufriedenheit der Kunden anzubieten, in dem sie sich bemüht, ständig die bestmögliche Qualität derselben zu gewährleisten.
Im Einklang mit dem genannten Kriterium hat es sich die Gesellschaft zum Ziel gesetzt, unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts, der Nachfrage auf dem Markt, der Geldmittel und des Umweltschutzes, eine ständige Anpassung der mit dem Seilbahntransport zusammenhängenden Technologie zu gewährleisten, so dass der Transport an sich immer mit der Entwicklung Schritt halten kann und stets an der Spitze steht.
Die Gesellschaft wird sich mit größter Sorgfalt an die auf gemeinschaftlicher, staatlicher und provinzialer Ebene auferlegten Vorschriften und Prinzipien anpassen. Ebenso wird die Gesellschaft im Einklang mit den Vereinbarungen, die Dolomiti Superski und Skirama Eisacktal betreffen und deren Umfeld sie tätig ist, handeln.

2.3 Beziehungen zu den Lieferanten und Grundbesitzern
Die Gesellschaft behält sich vor, mit jeglicher Art von Lieferanten, sei es mit italienischen als auch mit ausländischen, ohne jegliche Diskriminierung zu handeln, verhandeln und Verträge abzuschließen wobei die Entscheidungen ausschließlich aufgrund der Qualität der angebotenen Güter und Dienstleistungen sowie des technologischen Stands, und in untergeordneter Hinsicht, aufgrund der allgemeingültigen Kriterien, die auf persönliche Bekanntschaften oder Vorlieben jeglicher Art beruhen sind hingegen nicht zulässig und werden strengstens zurückgewiesen.
Die Gesellschaft wendet auch bei den jährlichen und außerordentlichen Entschädigungen an die Grundbesitzer das Prinzip der Gleichstellung und -behandlung an, wobei als Grundlage die gültigen öffentlichen Richtwerte (Bauernbund usw.) für die Berechnung derselben angewandt werden.

2.4 Beziehungen zu konkurrierenden Gesellschaften
Die Gesellschaft muss mit der höchstmöglichen wirtschaftlichen Loyalität handeln und in jeglicher vertraglichen oder vorvertraglichen Phase von Handlungen Abstand nehmen, die gegen allgemeingültige Prinzipien der Wettbewerbsfreiheit und das Verbot des unlauteren Wettbewerbs verstoßen könnten.
Ebenso wird die Gesellschaft von Handlungen Abstand nehmen, die ausschließlich darauf abzielen, den konkurrierenden Gesellschaften einen Schaden zuzufügen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen.

2.5 Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung
Die Art und Weise der Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung, sei es auf staatlicher, regionaler, provinzialer, oder lokaler Ebene, ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Besagte Beziehungen müssen mit der höchsten Loyalität, Korrektheit und Transparenz gekennzeichnet sein..
All jene, die im Namen und Auftrag der Gesellschaft mit der öffentlichen Verwaltung in Kontakt treten, müssen von Handlungen Abstand nehmen, die die Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung beeinflussen könnten; es ist ihnen ausdrücklich untersagt, Druck jeglicher Art auf die öffentliche Verwaltung auszuüben, um die Entscheidungen und Beschlüsse derselben zu beeinflussen. Es ist jedenfalls verboten, den Angestellten der öffentlichen Verwaltung direkte oder indirekte Vorteile zu verschaffen mit der Absicht, die Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung zu beeinflussen, welche ihrerseits in höchster Unabhängigkeit handeln muss.
Sämtliche externen Subjekte, die von Mal zu Mal mit der öffentlichen Verwaltung in Kontakt treten, müssen sich ihrerseits strengstens und genauestens an die gegenständlichen Prinzipien halten.

2.6. Geschenke/Zuwendungen
Im Zusammenhang mit den obengenannten Ausführungen ergibt sich, dass es der Gesellschaft untersagt ist, jeglicher Person und somit privaten, als auch in der Öffentlichkeit bekannten Personen, Geschenke mit der Absicht zu machen vorteilhaftere Bedingungen zu erhalten; lediglich jene Geschenke, die in der gängigen Unternehmenspraxis üblich sind oder auf Höflichkeitsprinzipien zurückzuführen sind, sind zulässig. Als Geschenke gelten auch Sonderzuwendungen wie Arbeitsangebote, Reisevorschläge usw.
Verboten ist zudem jegliche Form von Zuwendungen an Bedienstete und Beamte jeglichen Grades und Funktion der öffentlichen Verwaltung sowie an deren Bekannte und Familienangehörige, zwecks Gewährleistung der Unabhängigkeit derselben in der Beurteilung und Bewertung der zwischen Gesellschaft und öffentlichen Verwaltung bestehenden Verhältnisse. Zulässig sind hingegen Zuwendungen und Spenden an Dritte, an denen die Gesellschaft keine Wirtschaftlichen Interessen hat und die zweifelsohne Merkmale aufweisen, lediglich zur Unterstützung von Wohltätigkeits- und kulturellen Initiativen, sowie sportlicher und humanitärer Förderung, getätigt worden zu sein, sofern sie sich positiv auf das Image der Gesellschaft auswirken: dies, um geeignete Kontrolle über sämtlichen Benefiztätigkeiten zu bewahren.
Sämtliche Subjekten die der Ansicht sind, Zuwendungen und Spenden erhalten zu haben, die dem gegenständlichen Kodex nicht entsprechen, werden ersucht, dies umgehend dem Präsidenten des Verwaltungsrates sowie dem Überwachungsrat mitzuteilen, so dass die Rechtmäßigkeit der Zuwendung überprüft und gegebenenfalls die notwendigen Verfügungen erlassen werden können.


Art. 3
Wahrung der Sicherheit

Sämtliche Adressaten des gegenständlichen Kodex werden sich aktiv bemühen und dafür Sorge tragen, dass die Gesundheit und Sicherheit all jener, die aus jeglichem Grund mit der Gesellschaft zusammenarbeiten, geschützt werden.
Eventuelle Unstimmigkeiten, die von internen oder externen Subjekten festgestellt werden sollten, müssen umgehend dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Überwachungsorgan mitgeteilt werden, damit diese die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung des qualitativen Standards der Gesellschaft treffen können.
Insbesondere verbietet die Gesellschaft, dass im Rahmen der Ausübung der Arbeitstätigkeit, sowie unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitszeiten alkoholische Getränke oder Drogen konsumiert werden; weiters ist, im Lichte der einschlägigen Gesetzgebung, das Rauchen in verschlossenen Arbeitsräumlichkeiten untersagt. Eventuelle Verstöße werden strengstens sanktioniert.


Art. 4
Umweltschutz

Unter Berücksichtigung des ländlichen Charakters der Umgebung, in der die Gesellschaft tätig ist, bildet der Umweltschutz ein primäres Leitprinzip der Gesellschaft; zu diesem Zweck verpflichtet sich die Gesellschaft, ausdrücklich Entscheidungen zu treffen, die den Bedürfnissen des technologischen und unternehmerischen Fortschritts einerseits und den Bedürfnissen des Umweltschutzes andererseits am besten entsprechen. Die Gesellschaft wird von Mal zu Mal und je nach Bedürfnis einen Teil der eigenen Ressourcen dafür einsetzen, damit die Umsetzung des Umweltschutzes auch während der Ausübung der Gesellschaftstätigkeit gewährleistet wird, sodass sämtliche Strukturen, von den Seilbahnen bis zu den Speicherbecken und den Beschneiungsanlagen den geringstmöglichen landschaftlichen Eingriff und die bestmögliche Eingliederung derselben in die landschaftliche Umgebung bewirken.
Sämtliche Teilhaber der Gesellschaft sowie Dritte, die mit der Gesellschaft aus jeglichem Zweck zusammenarbeiten, müssen die höchste Aufmerksamkeit leisten, damit keine Umweltverschmutzung verursacht wird, sei es in Form von Emissionen, Abfällen oder von Rückständen. Gleichermaßen bildet der Schutz der Umgebung, in der die Gesellschaft tätig ist, wesentliches Interesse der Gesellschaft, wobei insbesondere auf sämtliche Tier- und Pflanzenarten Rücksicht genommen wird.
Jeder, der die Umweltfreundlichkeit der Gesellschaftshandlungen bezweifelt oder in Frage stellt, möge umgehend den Präsidenten des Verwaltungsrates oder das Überwachungsorgan kontaktieren.



Art. 5
Datenschutz

Sämtliche Personen, die aus jeglichem Grund mit der Gesellschaft in Beziehungen treten (Arbeitsverhältnisse, Unternehmensverhältnisse, berufliche Verhältnisse) müssen die Informationen der Gesellschaft, in deren Kenntnis sie gelangen, strengstens geheim halten und in keiner Weise verbreiten, so dass sämtliche Informationen, unabhängig voneinander, Eigentum der Gesellschaft sind und solches bleiben werden.
Jede rechtswidrige Verwendung und Verbreitung seitens Dritter von Informationen und Daten, deren Kenntnis ausschließlich der Gesellschaft vorbehalten sind, werden von der Gesellschaft gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sanktioniert: sämtliche Freiberufler, die in Kenntnis von Informationen und Daten betreffend der Gesellschaft sind, wie Projektierungen neuer Transport- und Beschneiungssysteme, Strategiepläne oder zukünftige Investitionen usw. sind verpflichtet, diese ausschließlich im Zusammenhang mit dem von ihnen von der Gesellschaft erteilten Auftrag zu verwenden und sich weiterhin ausdrücklich dazu verpflichten, die genannten Informationen, unabhängig der Vorschriften gemäß eigener Standesordnung, weder an Dritte, Familienangehörige oder Bekannte weiterzuleiten. Die Gesellschaft wird sich ihrerseits verpflichten, sämtliche Daten, die in ihre Kenntnis gelangen, im Einklang mit dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten, in dem sie das Datenschutzgesetz gewissenhaft befolgen.
Sämtliche Daten, die die Gesellschaft aus jeglichem Grund erlangt, sind und bleiben Eigentum derselben und dürfen lediglich und ausschließlich für die Ausführung der Unternehmenstätigkeit verwendet werden; dies, sofern es dem Datenschutzgesetz entspricht.


Art. 6
Verwaltung der Netzwerkressourcen

Damit die Führung bzw. Verwaltung der Gesellschaft stets auf dem neuesten Stand gehalten und die Buchhaltungsunterlagen rigoros und pünktlich registriert werden können, wird die Gesellschaft die dafür geeigneten Technologien einsetzen. die entsprechenden Aktualisierungen vornehmen und dafür Sorge tragen, dass das EDV-System stets den zukünftigen Entwicklungen angepasst wird. Zum Schutz sämtlicher Ressourcen im Netzwerk setzt die Gesellschaft Systeme wie Antivirus und Firewall ein; dies, um auch vor Viren zu schützen und unerwünschten Attacken Dritter aus dem Internet vorzubeugen.


Art. 7
Gesellschaftsbücher und -register

Die Gesellschaft führt und verwendet sämtliche Gesellschaftsbücher, die gemäß geltender Gesetzgebung zivil- und steuerrechtlicher Natur vorgesehenen sind. Insbesondere führt die Gesellschaft folgende Bücher:
• Protokollbuch der Sitzungen, Buch der Beschlüsse des Verwaltungsrates, Buch der Protokolle des Überwachungsrates, Buch des Vollzugsausschusses, Buch der Überprüfungen des Überwachungsrates, Inventarbuch, Mehrwertsteuerregister, Tagebuch, Gesellschafterbuch, Register der abschreibbaren Investitionen. Die genannten Register werden gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Modalitäten aktualisiert, am Rechtsitz der Gesellschaft bzw. bei im Büro der externen Datenverarbeitung aufbewahrt und den Anspruchsberechtigten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Die vollständige Registrierung und Anmerkung der durchgeführten Tätigkeiten obliegt der Gesellschaft, welche die Übereinstimmung der Protokollierungen mit dem Geschehen, sowie die Verbuchung der eingelangten buchhalterischen Unterlagen vornimmt. Die Führung und Aufbewahrung der Gesellschaftsbücher kann auch einem externen Büro/Beratungsfirma übergeben werden. Dies wird schriftlich protokolliert, damit der Aufbewahrungsort der Gesellschaftsbücher immer nachvollziehbar ist.
Die Buchhaltung wird von einem externen Datenverarbeitungsbüro durchgeführt, welche durch den Einsatz der neuesten elektronischen Systeme einen hohen Grad an Qualität und Effektivität der Verbuchungen gewährleisten kann.
Die Gesellschaft garantiert zudem, dass sämtliche Buchungsvorgänge den gängigen steuerrechtlichen Prinzipien entsprechen und dass die Buchungsvorgänge, Protokollierungen, Registrierungen und im Allgemeinen die Führung der Gesellschaftsbücher und -register regelmäßig kontrolliert und überprüft werden.
Alle Teilhaber an der Gesellschaft müssen sich stets dazu bereit erklären, mit dem Überwachungsrat und Überwachungsorgan zusammenzuarbeiten und diesen, auf deren Anfrage hin, steuerrechtliche und buchhalterische Unterlagen, sowie Unterlagen und Dokumente jeglicher Art betreffend die Gesellschaft, vorlegen, damit sämtliche Kontroll- und Überprüfungstätigkeiten durchgeführt werden können.


Art. 8
Interessenskonflikt

Sämtliche Personen, die direkt oder indirekt im Namen und Auftrag der Gesellschaft, bzw. in deren Interesse handeln, müssen gewissenhaft den Inhalt des gegenständlichen Kodex berücksichtigen und ausdrücklich von jeglichen Handlungen Abstand nehmen, die mit den Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter in Konflikt stehen könnten und somit sämtliche Handlungen vermeiden, die potentiell geeignet sind, Interessenskonflikte mit der Gesellschaft zu bewirken.
Die Gesellschaft trägt dafür Sorge, dass die Verwaltungsorgane nicht in jenen Fällen handeln können, die potentiell eine direkte oder indirekte Konkurrenz für die Gesellschaft darstellen, oder Beschlüsse betreffend Argumenten der Tagesordnung fassen, die Interessenskonflikte mit der Gesellschaft bewirken könnten. Das Ziel der Gesellschaft besteht immer darin, das Vermögen derselben sowie die Interessen der Gesellschafter zu schützen und jegliche Handlungen zu vermeiden, die damit in Widerspruch stehen.


Art. 9
Aufsichtsstelle im Sinne des GVD 231/2001

Neben der allgemeinen Kontrolle über die Anwendung des Ethik- und Verhaltenskodexes, zu der jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, hat die Gesellschaft im Sinne des GVD Nr. 231/2001 eine Aufsichtsstelle eingesetzt. Dieses vom Verwaltungsrat ernannte Kollegialorgan ist mit der Überwachung, der Kontrolle, der Anwendung und der Aktualisierung des Organisationsmodells und auch des vorliegenden Ethik- und Verhaltenskodexes betraut.
Die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsstelle sind in einem eigens dafür vorgesehenen Abschnitt des Organisations-, Führungs- und Kontrollmodells aufgelistet.


Art. 10
Meldung der Zuwiderhandlungen

Sämtliche Personen, die aus jeglichem Grund mit der Gesellschaft in Kontakt treten, müssen eventuell festgestellte oder versuchte Verletzungen des O.M. oder anderer Rechtsvorschriften seitens der beteiligten Personen, unverzüglich und vertraulich, in schriftlicher Form, entweder dem Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Präsidenten des Überwachungsrates oder dem Überwachungsorgan anzeigen, wobei diese genauestens zu begründen sind. Um den Mitteilungsprozess zu erleichtern wird ein eigens dafür vorgesehener Meldungskasten sowohl im Büro Vals auch im Büro Meransen eingerichtet, wo die Meldungen eingeworfen werden können.

Diejenigen, die im guten Glauben Verletzungen oder Nichtachtungen des O.M. oder anderer gesetzlicher Vorschriften anzeigen, sind gegen jegliche Form von Vergeltung, Diskriminierung, oder Bestrafung geschützt. Die Geheimhaltung der Identität, unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen und der Wahrung der Rechte der Gesellschaft, sowie der irrtümlicherweise und/oder im schlechten Glauben beschuldigten Personen, ist in jedem Fall gewährleistet.


Art. 11
Verletzung des Organisationsmodells und der gesetzlichen Vorschriften; Disziplinarmaßnahmen

Die Nichterfüllung der Normen des vorliegenden Ethik-Kodexes, sowohl die beabsichtigte Zuwiderhandlung als auch das Unterlassen vorgeschriebener Handlungen, kann eine Nichterfüllung des Arbeitsvertrages zur Folge haben. In diesem Falle findet jegliche gemäß den geltenden Bestimmungen und Kollektivverträgen anwendbare Konsequenz und/oder Disziplinarmaßnahme Anwendung. Dies gilt auch für den etwaigen Verlust des Arbeitsplatzes, wie auch für die Ersatzpflicht eines etwaigen von der Gesellschaft erlittenen Schadens.
Die Arten der Disziplinarmaßnahmen sind von den geltenden Bestimmungen und Kollektivverträgen vorgesehen und der Schwere der Zuwiderhandlung angepasst. Das Strafmaß darf jedoch, wohlgemerkt, niemals so ausfallen, dass es die Würde des Menschen verletzt.
Im Falle der Nichteinhaltung des vorliegenden Ethik- und Verhaltenskodexes seitens Beratern, Beauftragten, Mitarbeitern oder Zulieferern sind die Strafen von den entsprechenden Verträgen vorgesehen.